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Panajota Ball
Fachanwältin für Familienrecht

Mandatsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Allgemein

Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwältin Panajota Ball an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Rechtsanwältin mit dem Mandanten.

(2) Änderungen

Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Mandatsverhältnissen dann, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2 Kommunikation

Kommunikationssprache zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten ist die deutsche Sprache. Sämtliche Korrespondenz erfolgt in der deutschen Sprache. Es obliegt dem Mandanten, ihm zugesandte Dokumente übersetzen zu lassen. Schriftliche Mitteilungen an die Rechtsanwältin haben in deutscher Sprache zu erfolgen.

§ 3 Gegenstand/ Umfang des Mandats

(1) Allgemein

Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Leistung, kein bestimmter Erfolg. Das Mandat wird durch die Rechtsanwältin nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Dolmetscher, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Rechtsanwältin, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

(2)

Die Rechtsanwältin ist befugt, die Annahme eines neuen Mandats abzulehnen, ohne die Ablehnung zu begründen. Die Rechtsanwältin verpflichtet sich, die Ablehnung eines neuen Mandats unverzüglich, spätestens im ersten Beratungsgespräch, dem Mandanten mitzuteilen. Die Rechtsanwältin ist auch dann befugt, das Mandat abzulehnen, wenn das erste Gespräch am Tag eines Fristablaufs erfolgt.

Die Rechtsanwältin ist befugt, das Mandat niederzulegen, wenn der Mandant gegen die AGB verstößt. Eine Niederlegung des Mandats darf nicht zu Unzeiten erfolgen.

(3) Rechtsmittel/Rechtsbehelfe

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bedürfen einer neuen Vollmacht. Es werden durch die Rechtsanwältin ohne neue Vollmacht keine Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, auch nicht vorsorglich und fristwahrend, eingelegt.

§ 4 Pflichten des Mandanten

(1) Vollständige Angaben

Die Rechtsanwältin darf den Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, die Rechtsanwältin handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Rechtsanwältin wird Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung ggf. durch Rückfrage beim Mandanten zu klären versuchen.

 

(2) Kontakt mit Gegenseite u.a.

Der Mandant verpflichtet sich des Weiteren, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwältin mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.

(3) Mitwirkungspflichten

Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwältin nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Rechtsanwältin schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind ebenso mitzuteilen wie längere Urlaubszeiten, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

(4) Schriftstücke der Rechtsanwältin

Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze der Rechtsanwältin stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

 

§ 5 Vergütung

(1) Allgemein

Die Abrechnung des Mandates bzw. der Dauerberatung erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach individueller Vergütungsvereinbarung gem. § 4 RVG.

 Mehrere Auftraggeber haften für die Honorarforderungen in der jeweiligen Angelegenheit als Gesamtschuldner.

(2) niedrigere Vergütung

In gerichtlichen Angelegenheiten darf die Rechtsanwältin keine niedrigere Vergütung als die Gesetzliche vereinbaren. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf die Rechtsanwältin Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, § 4 Abs. 2 RVG.

 

(3) Vergütungsvereinbarung

Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung der Rechtsanwältin nach dem RVG.

 

(4) Abrechnung nach Gegenstandswert

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandates.

 

(5) Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen/ Verrechnung

Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwältin an diese mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Gegner mitzuteilen. Die Rechtsanwältin darf eingehende Zahlungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, verrechnen.

 

(6) Zustimmungserklärung gemäß § 11 Abs. 8 RVG

Sofern für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühren gemäß § 14 RVG entstehen, stimmt der Mandant dem Ansatz der Mittelgebühr ausdrücklich zu.

(7) Reisekosten

Bei der Fallbearbeitung entstandene notwendige Reisekosten sind auch dann vom Mandanten zu erstatten, wenn sie im Einzelfall von der Gegenseite nicht zu erstatten sind.

§ 6 Zahlung

(1) Zahlungsziel

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Rechtsanwältin vierzehn Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Mandanten, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Mandanten über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Rechtsanwältin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Zahlungserfolg

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Rechtsanwältin über den Betrag verfügen kann.

§ 7 Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwältin auch beauftragt ist, Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt und/oder von der Rechtsschutzversicherung bezahlt worden sind.

Der Mandant bevollmächtigt die Rechtsanwältin, Rechtsanwaltsvergütungen direkt bei de Rechtschutzversicherung abzurechnen. Unabhängig hiervon bleibt der Mandant Kostenschuldner. Der Mandant tritt - soweit zulässig - seine Erstattungsansprüche gegen die Rechtschutzversicherung, die aus dem Mandatsverhältnis herrühren, erfüllungshalber an die Rechtsanwältin ab.

§ 8 Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe die anwaltlichen Gebühren nicht mehr vollständig von der Staatskasse getragen werden. Insbesondere dann, wenn der Mandant im Rechtsstreit nicht obsiegen sollte, sind die Aufwendungen der Gegenseite, insbesondere die gegnerischen Anwaltskosten, nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst. Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass er im Falle der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu seinen Gunsten und im Falle einer späteren Überprüfung dieser Bewilligung selbst dafür verantwortlich ist, dem Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.

§ 9 Haftung

(1) Haftung

Die Rechtsanwältin haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Rechtsanwältin aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (250.000 € ) beschränkt (§ 51a Bundesrechtsanwaltsordnung).

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.

Ansprüche aus ausländischem Recht sind für den die Mindestversicherungssumme überschreitenden Teil ausgeschlossen.

(3) Deckungssumme

Die Rechtsanwältin hat über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 750.000 € (max. 3 Mio Euro pro Versicherungsjahr) abdeckt. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

(4) Unverlangt zugesandte Inhalte

Für unverlangt eingesandte Inhalte wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, in einer neuen Sache tätig zu werden oder das Mandat abzulehnen, wenn der Mandant per Einwurf in den Briefkasten, per Brief oder per Fax unverlangt Inhalte eingesandt hat.

§ 10 Vereinbarungen zur Kommunikation, Datenschutz, Handakten der Rechtsanwältin

(1) Allgemein

Der Mandant und die Rechtsanwältin korrespondieren neben Brief- und Faxverkehr auch telefonisch und elektronisch (per E-Mail).

(2) Kommunikation per Fax

Soweit der Mandant der Rechtsanwältin einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwältin darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(3) Kommunikation per E-Mail

Die Rechtsanwältin darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Die Rechtsanwältin ist befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Eine elektronische Nachricht enthält vertrauliche Informationen und ist nur für den/die genannten Empfänger bestimmt. Jegliche unbefugte Verbreitung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aussagen gegenüber dem Adressaten unterliegen den Regelungen des zugrundeliegenden Auftrags, insbesondere den Allgemeinen Mandatsbedingungen und ggf. der individuellen Haftungsvereinbarung. Der Inhalt der E-Mail ist nur rechtsverbindlich, wenn er durch einen Brief entsprechend bestätigt wird. Die Versendung von E-Mails hat keine fristwahrende Wirkung. Das gleiche gilt für telefonisch abgegebene Erklärungen und Auskünfte.

(4) Sicherheitshinweis

Die Rechtsanwältin arbeitet mit elektronischen Übermittlungsverfahren, die keine verschlüsselte Übermittlung und keinen Empfang/ keine Versendung von Dokumenten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erlauben. Werden der Kanzlei dennoch Inhalte übermittelt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Kanzlei macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung, gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen ist und den Willen der Vertragspartner entsprechen würde beziehungsweise am nächsten kommt, als vereinbart.

© by RAin Panajota Ball